IV. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.