Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebskostenunterstützung

(1) Die Betriebskostenunterstützung ergibt sich aus den förderrelevanten Betriebskosten abzüglich der zumutbaren Betriebskosten, jedoch maximal den tatsächlich geleisteten Betriebskosten.

(2) Die förderrelevanten Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m2 für eine Person und 10m2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit einem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.

(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m2 sind fiktiv 50m2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten.

(5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß .