Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: die Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen; hierzu zählen sowohl Wohnräume in Gebäuden mit mehreren Wohnungen als auch Gebäude mit nur einer Wohnung (Einfamilienhaus);

2. Wohnungsgröße: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung; ausgenommen davon sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen, sofern sie nicht auf zumindest fünf Seiten abgeschlossen sind;

3. Wohnkosten: der im Mietvertrag festgelegte, gesetzliche zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;

4. Betriebskosten: die Betriebskosten gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes sowie die nachgewiesenen Heizkosten für diese Wohnung, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;

5. im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder (haushaltsangehörige Kinder): Kinder, für die der Antragsteller oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen Familienbeihilfe beziehen und die regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen.