Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnbauförderung aus Bundesmitteln

(1) Zur Ausschöpfung und Verwendung von Zweckzuschüssen gemäß – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2024, hat die Landesregierung mittels Richtlinien ein eigenes Förderungsprogramm zu erlassen. Darin sind die Ziele und Grundsätze gemäß zu beachten sowie regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen. Von den Förderungsvoraussetzungen und sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes darf dabei insoweit abgewichen werden, als dies zur Ausschöpfung der Bundesmittel und ihrer widmungsgemäßen Verwendung erforderlich und zweckmäßig ist; insbesondere darf abweichend vom III. Abschnitt dieses Gesetzes die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehen werden.

(2) Sofern in einem Förderungsprogramm gemäß Abs. 1 eine Förderung vorgesehen wird und im Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung eine vollständige Deckung durch Zweckzuschüsse gemäß sichergestellt ist, darf zur Deckung einer im Nachhinein auftretenden unzureichenden Finanzierung im Ausmaß des ausstehenden Betrages auch auf Landesmittel zurückgegriffen werden, sofern dies in den Förderungsmitteln gemäß Deckung findet.