Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungswerber

Eine Förderung darf nur

1. dem Eigentümer des Gebäudes,

2. dem Bauberechtigten,

3. dem nach oder bestellten Verwalter,

4. bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und

5. einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach

gewährt werden.