Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.
