Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann zur Durchführung der bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über

a) die nähere Bezeichnung von Leitungsfunktionen im Sinne des , c und d,

b) die technische Umsetzung von Abfrageberechtigungen unter Beachtung der in und 24c normierten Grundsätze und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte,

c) welche Kategorien von Ausbildungsveranstaltungen nach jedenfalls in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden können,

d) die nähere Ausgestaltung von Anträgen auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen nach in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation,

e) die Zuordnung von Ausbildungsveranstaltungen zu einer der in genannten Kategorien.

Eine Erweiterung oder Schmälerung der nach sowie , 2 und 4 vorgesehenen Informationsrechte ist hiermit nicht verbunden.