Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.