Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.