Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.