2. Abschnitt
Wirkungsbereich der Stadt
Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Wirkungsbereich der Stadt
Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.