Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fälligkeit

Die von den Gemeinden auf Grund der Bestimmungen der bis 5 zu leistenden Beiträge zum Verkehrsverbund werden in 12 monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten. Gleiches gilt für die nach von einzelnen Gemeinden zu übernehmenden Kosten.