3. Abschnitt Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen
Beschlusserfordernisse
(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über
1. die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung () und
2. die Bestellung eines Sachverständigen ()
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
