Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über

1. die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung () und

2. die Bestellung eines Sachverständigen ()

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.