Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Senatszuständigkeit

In den Angelegenheiten nach diesem Abschnitt entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, in der geltenden Fassung, zu bildenden Senat.