Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher () oder in vertraulicher Sitzung () stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß letzter Satz.
