Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Befragung von Auskunftspersonen

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß . Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

2. eine einleitende Stellungnahme gemäß abzugeben,

3. Beweismittel und Stellungnahmen gemäß vorzulegen,

4. die Zulässigkeit von Fragen gemäß zu bestreiten,

5. Akten und Unterlagen gemäß zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,

6. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß zu beantragen,

7. die Niederschrift nach übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie

8. Kostenersatz gemäß zu begehren.