Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Obmann dem Präsidenten des Landtages und dieser an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.