Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Beitragszuschüsse des Fonds

Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß , zur Unfallversicherung gemäß und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit .

(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.