Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsrisiko

(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers gemäß oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist, zur Zahlung von Geld- oder Konventionalstrafen, Schadenersatz oder zur vorzeitigen Rückzahlung der ausstehenden Finanzierung. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus:

1. externen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Rechtssicherheit einzelner Rechtssysteme, einer Nichtberücksichtigung von gesetzlichen Grundlagen, einer Änderung der Rechtsprechung oder einer mangelnden Kenntnis von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung vor allem im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften auf der Grundlage von fremden Rechtsordnungen;

2. internen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Fortbildung von MitarbeiterInnen, einer mangelhaften Dokumentation von Verträgen oder einer mangelhaften Beratung des Rechtsträgers gemäß oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist.

(2) Zur Minimierung des Rechtsrisikos sind beim Abschluss eines Finanzgeschäftes standardisierte Vertragsdokumente zu verwenden.

(3) In den Verträgen, auch beim Abschluss mit Vertragspartnern aus dem EWR-Raum, ist tunlichst die Anwendung österreichischen Rechts und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Abweichungen davon sind zulässig, wenn dies unter Abwägung des Risikos für den Rechtsträger gemäß und für sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist, wirtschaftlich deutlich vorteilhaft ist.