Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festlegung

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung () werden die Wasserschongebiete gemäß bis 14, 16 und 18 festgelegt.

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs () werden die Wasserschongebiete gemäß und 17 festgelegt.