Festlegung
(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß bis 14, 16 und 18 festgelegt.
(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß und 17 festgelegt.
