Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Informationspflichten für Seveso-Betriebe

Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Z 20 K-SBG sowie Projektwerber von Seveso-Betrieben im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG sind verpflichtet, der Landesregierung und den zuständigen Gemeinden auf deren Verlangen ausreichende Informationen über Art und Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Gefahren im Sinne des § 2 Z 14 K-SBG, über die Gefährdungsbereiche und über die zur Beurteilung des Gefährdungspotentials maßgeblichen Umstände zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.