Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die überörtliche und örtliche Raumordnung.

(2) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für planende Maßnahmen

1. des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,

2. des Bergwesens,

3. des Wasserrechts,

4. des Forstwesens,

5. in militärischen Angelegenheiten.