2. Abschnitt
Grundsätze der Förderung
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach bis n;
b) (entfällt)
c) Beratung.
(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
a) für die Herstellung von Gemeindestraßen () 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
b) für die Herstellung von Verbindungsstraßen () 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
c) für die Herstellung von überregionalen Radwegen () 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
d) für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) () 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom Schulgemeindeverband tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
e) für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
f) für kommunale Hochbauvorhaben () 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
g) für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur () 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
h) für die Neuanschaffung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen () höchstens 200.000 Euro der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Kosten;
i) im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.
