Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

Arten und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a) die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach bis n;

b) (entfällt)

c) Beratung.

(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:

a) für die Herstellung von Gemeindestraßen () 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

b) für die Herstellung von Verbindungsstraßen () 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

c) für die Herstellung von überregionalen Radwegen () 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

d) für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) () 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom Schulgemeindeverband tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;

e) für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

f) für kommunale Hochbauvorhaben () 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;

g) für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur () 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

h) für die Neuanschaffung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen () höchstens 200.000 Euro der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Kosten;

i) im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.