Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrainer

(1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß erteilen.

(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

1. keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2. eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat ()

zu entrichten haben.