Anrainer
(1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß erteilen.
(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,
1. keine Parkgebühr zu entrichten haben oder
2. eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat ()
zu entrichten haben.
