Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß übertragen wurden, bilden gemäß in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften () durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.