Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Bezugsberechtigte im Sinne des , die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
