Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach , erforderlich sind.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Schließung eines Bordells nach und bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
