Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.
(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.
