Privatwirtschaftliche Maßnahmen
Die Gemeinde ist im Sinne des § 53 K-ROG 2021 berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Privatwirtschaftliche Maßnahmen
Die Gemeinde ist im Sinne des § 53 K-ROG 2021 berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.