Inhalt des Pensionskontos
(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
1. die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder
2. die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
zu ermitteln.
(2) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach iVm zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
4. die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd iVm , Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd ,
5. die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach );
6. die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach ).
