Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, die er gemäß von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundzulegen sind.