Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. Hauskrankenpflege,

2. Heimhilfe (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes),

3. Unterstützungs- und Beratungsleistungen im häuslichen Umfeld.

(3) Die Landesregierung kann die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen, durch Verordnung näher bestimmen.