Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen
(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. Hauskrankenpflege,
2. Heimhilfe (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes),
3. Unterstützungs- und Beratungsleistungen im häuslichen Umfeld.
(3) Die Landesregierung kann die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen, durch Verordnung näher bestimmen.
