Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Anzeigepflicht nach oder der Auskunftspflicht nach nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.