Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufsicht

Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.