8. Abschnitt Sozialhilfeverbände
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
8. Abschnitt Sozialhilfeverbände
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.