Vereinbarung über Unterhaltsansprüche
Über die Höhe von Ansprüchen, die gemäß in Verbindung mit auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Verpflichteten eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
