Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsgewährung

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Auf Antrag der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder bei Leistungen nach auch einer antragsberechtigten Person gemäß können Leistungen rückwirkend ab Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung gewährt werden.

(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.