Selbstbehalt
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen:
1. die Berechnung des für die Bemessung des Selbstbehaltes maßgeblichen Einkommens der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unter Berücksichtigung des abzüglich allfälliger Unterhaltspflichten, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anteilig berücksichtigt werden darf;
2. die Höhe des Selbstbehaltes, wobei auf die durchschnittlichen Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf in Kärnten, pflege- oder betreuungsbedingte Mehrausgaben, den Bezug des Pflegegeldes sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben Bedacht zu nehmen ist.
