Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel IV

(LGBl 29/2023) Inkrafttretens- und Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Leistungen gemäß des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß , LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß in der Fassung des Art. I.

(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder , LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus oder ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.

(4) Kostenbeiträge nach sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.

(6) Art. III Z 16 (betreffend ) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.

Artikel III

(LGBl Nr 59/2023) Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 3 (betreffend ) und Art. II Z 3 (betreffend ) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) Art. I Z 3 (betreffend ) und Art. II Z 3 (betreffend ) sind für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bei der jeweiligen Endabrechnung nach oder zu berücksichtigen.

Artikel II

(LGBl Nr 44/2025)

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die Abrechnung der Kosten für Leistungen gemäß (Pflegekoordinator), die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, hat nach und 8 sowie , LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, zu erfolgen.

Artikel LVI

(LGBl Nr 47/2025) Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.