Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Aufnahme in den Landesdienst

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.