Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der planlichen Darstellung

(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.

(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1. Die Pläne müssen eine Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;

2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;

3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;

4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.