Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben nach , und , die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach sowie die Aufgaben nach sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
