Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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XIII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.