XII. Abschnitt
Organisation
Zuständigkeit
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung
1. der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und
2. der Nichtigkeitsgründe gemäß Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.
