Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabepflichtige

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach , hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze () gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.