Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung

Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der , 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.