Änderung
Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der , 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.
