Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die

a) eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder

b) eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes

ausüben.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.