Zuständigkeit
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter () – der Bezirksverwaltungsbehörde.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter () – der Bezirksverwaltungsbehörde.