II. Abschnitt
Grenzen, Unterteilung
(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach festzulegen.
(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.
